Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/19#abs-1 (1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/19#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/19#abs-3 (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln: